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§ 43 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 43 Allgemeine Berufspflichten



(1) 1Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. 2Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) 1Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. 2Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. 3Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. 4Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) 1Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,

2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und

3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.

3Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. 4Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) 1Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. 2Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,

2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,

3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und

4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.

3Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere - soweit erforderlich - Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,

2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und

3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.

2Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.





 

Frühere Fassungen von § 43 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 11 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016)
...  6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach ...
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023)
... eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1 , § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a ... ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 , § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben ...
§ 50a WPO Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 09.11.2017)
... zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. ...
§ 51b WPO Handakten (vom 01.07.2021)
... 2. ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind, 3. wenn ...
§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43 , 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß ...
§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024)
...  l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4 , wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr ...
§ 57b WPO Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit (vom 01.08.2021)
... der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 , § 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des ...
§ 59c WPO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 16.03.2023)
... in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 ...
§ 71 WPO Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 01.07.2021)
... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung der ...
§ 131 WPO Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 01.07.2021)
... wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil ...
§ 133a WPO Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen (vom 09.12.2010)
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ...
§ 135 WPO Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 03.07.2021)
... § 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KWG Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 33 KrZwMG Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
... einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. (4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 77 WpIG Prüferbestellung und Anzeige (vom 30.12.2023)
... einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Versicherung vorliegt;". b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 ... 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach ... tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach ... dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit ... nach Durchführung der Qualitätskontrolle zu löschen." 27. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Allgemeine Berufspflichten (1) ... zu löschen." 27. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Allgemeine Berufspflichten (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf ... ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind,  ... deren Erben vor." 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43 , § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und ... bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43 , 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder ... tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher ... „l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 ... folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflicht nach § 43 Abs. 1" durch das Wort „Berufspflicht" ersetzt. bb) Der Nummer 4 wird ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... § 140" wird durch die Angabe „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 140" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 ... die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung zu löschen." 5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wer Abschlussprüfer eines ... bei dem geprüften Unternehmen (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ... § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche ... 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 5 FISG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung " ersetzt. dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach den ...
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 18. In § 131 Satz 1 ... 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 19. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß." 15. Dem ... 20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54" die Wörter „ § 43 Absatz 6 Satz 2 und" vorangestellt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ...

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 9 AnwDienstlG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 11 RDAufStG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von ...