§ 43 Allgemeine Berufspflichten
(1) 1Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. 2Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
(2) 1Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. 2Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. 3Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. 4Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3)
1Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten.
2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für
- 1.
- Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
- 2.
- Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
- 3.
- alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
3Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach
§ 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
4Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
(4) 1Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. 2Dazu gehört es,
- 1.
- Angaben zu hinterfragen,
- 2.
- ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
- 3.
- auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
- 4.
- die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
3Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.
(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere - soweit erforderlich - Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.
(6) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung
- 1.
- den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
- 2.
- dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
- 3.
- den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
2Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.
Frühere Fassungen von § 43 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016) ... 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach ...
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023) ... eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1 , § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a ... ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 , § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben ...
§ 50a WPO Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 09.11.2017) ... zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. ...
§ 51b WPO Handakten (vom 01.07.2021) ... 2. ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind, 3. wenn ...
§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024) ... l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4 , wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 28 KWG Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (vom 01.01.2022) ... einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder ...
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 77 WpIG Prüferbestellung und Anzeige (vom 30.12.2023) ... einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Versicherung vorliegt;". b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 ... 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach ... tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach ... dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit ... nach Durchführung der Qualitätskontrolle zu löschen." 27. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Allgemeine Berufspflichten (1) ... zu löschen." 27. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Allgemeine Berufspflichten (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf ... ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind, ... deren Erben vor." 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43 , § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und ... bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43 , 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder ... tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher ... l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 ... folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter Pflicht nach § 43 Abs. 1" durch das Wort Berufspflicht" ersetzt. bb) Der Nummer 4 wird ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... § 140" wird durch die Angabe „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 140" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 ... die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung zu löschen." 5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wer Abschlussprüfer eines ... bei dem geprüften Unternehmen (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ... § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche ... 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 5 FISG Änderung des Kreditwesengesetzes ... „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung " ersetzt. dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach den ...
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 18. In § 131 Satz 1 ... 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 19. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß." 15. Dem ... 20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54" die Wörter „ § 43 Absatz 6 Satz 2 und" vorangestellt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ...
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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