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§ 46 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 46 Bemessung der Beihilfe
(1) 1Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
- beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
- 2.
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
- 3.
- berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und
- 4.
- berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) 1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. 2Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. 6Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 46 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 02.01.2009 (25.07.2011) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394 |
aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922 |
aktuell | vor 24.12.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden. (3) Die oberste Dienstbehörde kann den ... und für Heimat kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 23 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 01.01.2024)
... ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... des Innern kann für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen." 19. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „§ 5 Absatz 4 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... „und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes" eingefügt. 35. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „anderes" durch ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 14 Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung" ersetzt. 8. In § 27 Satz 3 wird ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 41. In § 46 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... die Wörter „der Lebenspartnerin," eingefügt. 8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Ehegattinnen" das Wort „und" durch ein ...
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