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§ 46 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch



(1) 1Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten bestimmt ist. 2In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.

(4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(5) 1Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). 2Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 46 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... zulässig. (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch ( § 46 ), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f ... Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46 , 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47 Schulfunksendungen ... erlaubte Nutzungen Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen". 4. § 46 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... wird wie folgt gefasst: „Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch ( § 46 ), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien ... folgt gefasst: „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46 , 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  „§ 63 ist entsprechend anzuwenden." 8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die öffentliche ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 ... „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59" ...