Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand



(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.
die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,

2.
die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte

an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.

(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass

1.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.
das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert wird,

4.
das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

5.
die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

6.
die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

(4) 1Die zuständige Behörde

1.
führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

a)
Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,

b)
Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden ist,

2.
ordnet an, dass

a)
Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,

b)
Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,

aa)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

bb)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

c)
eine Reinigung und Desinfektion

aa)
der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

bb)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

cc)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,

d)
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und

e)
eine Desinfektion

aa)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

bb)
der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt wird.

2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.




§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen



(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.

(2) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.
die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und

2.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.

2Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. 3Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.




§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet



(1) 1Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. 2§ 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn

1.
sich in einem Radius von einem Kilometer um den Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder

2.
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

a)
bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)
in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) 1Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1.
gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2.
tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3.
der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4.
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5.
Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

2§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.




§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung



(1) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1.
Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

2.
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.
Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,

b)
der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und

c)
in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,

3a.
Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,

4.
Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a)
die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder

b)
die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5.
Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

6.
Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

7.
Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 behandelt werden,

8.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf.

(2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.




§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände



Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen

1.
die behördliche Beobachtung und

2.
eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

an.
Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

2.
zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und

3.
Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4

anordnen.




§ 51 Notimpfung



1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. 2Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.