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§ 47 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 47 Erlöschen des Amtes
Das Amt des Notars erlischt durch
- 1.
- Entlassung aus dem Amt (§ 48),
- 2.
- Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
- 3.
- Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
- 4.
- bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
- 5.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
- 6.
- bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
- 7.
- rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 47 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.06.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
aktuell | vor 01.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 BNotO Weiterführung der Amtsbezeichnung (vom 01.08.2021)
... Zusatz geführt werden. (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 ... bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 39 1. BMJBBG Änderung der Bundesnotarordnung
... gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. (2) Abweichend von § 47 Nr. 1können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet." 40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende" gestrichen. 41. Nach § 48 Satz 2 ... Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 ... bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 3 RASvStG Änderung der Bundesnotarordnung
... Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen." 2. § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. bestandskräftigen Wegfall der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden." 11. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Das Amt des Notars erlischt ... geführt werden." 11. § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 31.08.1998 BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 13 3. BNotOuaÄndG Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
... oder deren Anrechnung auf diesen. (9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, ...
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