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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes
§ 47 Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes den steuerbegünstigten Zweck anzugeben.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fällen ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeitraum zulassen.
(4) Für Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 13 sinngemäß.
§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 47a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.
(2) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:
- 1.
- Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel),
- 2.
- das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antragsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet ist,
- 3.
- von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
- 4.
- Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.
(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, sofern sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Nach Rückgabe durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten Gasöls anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach Rückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.
(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).
§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen
§ 47b wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines uneingeschränkten und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.
(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeugung und der Frist von höchstens fünf Jahren für die Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt unterbrochen.
(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, durchzuführen. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Maßgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folgezeiträumen nach Absatz 4 keine Vergütungen gewährt.
(4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den folgenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungsgrad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzollamt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades können mit den Messeinrichtungen vorgenommen werden, die zum gewöhnlichen Betrieb der GuD-Anlage installiert sind. Die Folgenachweise sind Voraussetzung für die Vergütung der Steuer für das im jeweiligen Kalenderjahr verwendete Mineralöl.
(5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden Maßgaben zu bestimmen:
- 1.
- Bilanzgrenze für die zugeführte Brennstoffenergie ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgegebene Energie ist die Unterspannungsseite des Maschinentrafos.
- 2.
- Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbedingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchte, Kühlwassertemperatur) am Standort der GuD-Anlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Referenzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck von 0,03 bar zulässig.
(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den Absätzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Prozent als von jeder dieser Anlagen erreicht.
(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage gegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades nach Absatz 3 verändert wird (Nutzungsänderung), ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungsgrad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3 unverzüglich neu zu bestimmen und nachzuweisen. Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 57,5 Prozent ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres der Nutzungsänderung. Für die folgenden Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.
Zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes
§ 48 Erlaß, Erstattung oder Vergütung bei Aufnahme in Steuerlager, Gasgewinnungsbetriebe oder Gaslager
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen werden, und die einzelnen Mengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurückgewonnen werden, oder an Gemischen, die im Rahmen der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzollamts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen zu führen. Die Eintragungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den Versandpapieren zu belegen.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle oder Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen oder zu begünstigten Zwecken verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d und g, Nr. 7 und 9 Buchstabe d des Gesetzes
§ 49 Vergütung der Steuer für Flüssiggase und schweres Heizöl
§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.
(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.
(3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Vergütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(5) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.
(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.
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