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§ 49 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
(3) 1Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3Portale haben insbesondere die Aufgabe,
- 1.
- die Anfragenden zu registrieren,
- 2.
- die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
- 3.
- die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
- 4.
- die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
- 5.
- die Datensicherheit zu gewährleisten.
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
- 1.
- der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und
- 2.
- die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
- 1.
- Ordensname,
- 2.
- Künstlername,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
- 7.
- Einzugsdatum zu einer Anschrift,
- 8.
- Auszugsdatum zu einer Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 11.
- Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
- 12.
- Sterbedatum,
- 13.
- Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
(7) 1Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 49 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.05.2017 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
aktuell vorher | 26.11.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1738 |
aktuell | vor 26.11.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 BMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36, 37 und 49 ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
... 5. zur Durchführung von Melderegisterauskünften über Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln und 6. das ...
Zitat in folgenden Normen
Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
§ 1 PortalV Anwendungsbereich; Begriffe
... regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen ...
§ 2 PortalV Aufgaben
... Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei ...
§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016)
... im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes). (2) Die Zulassungsbehörde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes." 15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste" durch das Wort „zuständige" ...
Artikel 2 1. BMGuaÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... aufgehoben. bb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... die Wörter „oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt. c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben." e) § 49 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. bb) ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt." 29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 30. Dem § 50 Absatz 5 wird ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung". f) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 49a ... Religionsgesellschaft angehören," ersetzt. 17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die anfragende Person oder Stelle ... der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt." 18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Datenbestätigung ...
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