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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 1 Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:
- 1.
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
Zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wechseln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts; - 2.
- Forderungen an Kreditinstitute:
- a)
- Angaben über den Kreis der Schuldner,
- b)
- Angaben über den Anteil der ungesicherten Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandelskredite),
- c)
- Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
- d)
- Angabe der Höhe der Forderungen an Bausparkassen aus Bausparverträgen;
- 3.
- Forderungen an Kunden:
- a)
- Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
- b)
- Angabe der Forderungen, die nicht aus einer Darlehensgewährung herrühren, insbesondere von Warenforderungen und angekauften Forderungen,
- c)
- bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die betreffenden Kredite den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen, insbesondere, ob der Wertermittlung diesen Vorschriften entsprechende Beleihungsrichtlinien zugrunde liegen,
- d)
- bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an Bausparer aus Abschlußgebühren;
- 4.
- Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
- a)
- Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
- b)
- bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagevermögen Errechnung des Abschreibungsbedarfes, der bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen entstanden wäre;
- 5.
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
- a)
- die Angaben nach Nummer 4,
- b)
- Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesellschaften, die mindestens den zehnten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften ausmachen sowie Angabe des Buchwertes dieser Anteile insgesamt,
- c)
- Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter diesem Posten und entgegen der Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht unter dem Posten "Beteiligungen" ausgewiesen ist;
- 6.
- Beteiligungen:
Angabe der gehaltenen Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländischen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebenen Höchstgrenzen; - 7.
- Anteile an verbundenen Unternehmen:
Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; - 8.
- Sachanlagen:
- a)
- Darstellung der Entwicklung des Bestandes an Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung, Abschreibung und Endbestand,
- b)
- bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen,
- c)
- bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
- d)
- bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
- e)
- Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurechnenden Beträge;
- 9.
- Sonstige Vermögensgegenstände:
- a)
- Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von Forderungen erworbenen und dem Umlaufvermögen zugerechneten Grundstücke und Gebäude unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand, Gewinnen und Verlusten, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben,
- b)
- bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen,
- c)
- bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
- d)
- bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen.
§ 50 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Passivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:
- 1.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:
- a)
- Angaben über die Struktur, insbesondere über den Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatzpartner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Namensschuldverschreibungen sowie auf besondere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert hinzuweisen,
- b)
- Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebundenen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlichkeiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat, sowie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzierung zur Verfügung gestellt wurden,
- c)
- Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene Vermögenswerte oder hereingenommene Sicherheiten besichert sind;
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
- a)
- Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. Angaben über die Struktur, insbesondere über den Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatzpartner unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Namensschuldverschreibungen sowie auf besondere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung ist zu erstellen. Entfallen auf einen Kunden insgesamt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden oder übersteigen bei den dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossenen Instituten die Einlagen eines Kunden die Sicherungsgrenze der freiwilligen Sicherungseinrichtung, so ist hierauf gesondert hinzuweisen,
- b)
- Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiesenen Beträge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und des § 39 Abs. 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung erfüllen,
- c)
- bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlichkeiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinausgehender Verbindlichkeiten aus dem Einlagengeschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbindlichkeiten;
- 3.
- Verbriefte Verbindlichkeiten:
Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbindlichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen, Rücknahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen, Lieferverpflichtungen); die im Ausland plazierten Emissionen sind darzustellen; - 4.
- Rechnungsabgrenzungsposten:
Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsabgrenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren, Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings angewandten Verfahrens; - 5.
- Rückstellungen:
- a)
- Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand,
- b)
- Beurteilung der Angemessenheit,
- c)
- Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensionsrückstellungen abgesehen wurde;
- 6.
- Eigenkapital:
- a)
- Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rücklagenposten jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des Jahresergebnisses, Endbestand,
- b)
- bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG Angabe, wie oft und in welcher Höhe während des Berichtszeitraums aktive Verrechnungssalden im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG entstanden sind,
- c)
- Angabe der vorgesehenen Verwendung eines Bilanzgewinns,
- d)
- Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines Bilanzverlustes.
§ 51 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:
- 1.
- Eventualverbindlichkeiten:
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kreditgarantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind. - 2.
- Andere Verpflichtungen:
Zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen.
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