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Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
§ 49
§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 50
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.
§ 51
§ 51 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
- 2.
- in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
- 3.
- in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
- 4.
- in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
- 5.
- in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
§ 52
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
- 2.
- in Spalte 2:
- a)
- der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
- b)
- bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
- 3.
- in Spalte 3:
- a)
- bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
- b)
- der Verzicht auf das Eigentum;
- c)
- die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
- d)
- die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
- e)
- die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
- f)
- die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 43 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 53
§ 53 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
- 2.
- in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
- 3.
- in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
- 4.
- in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 5.
- in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
- 6.
- in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
- 7.
- in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.
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