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§ 5 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) 1Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) 1Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
- ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
- 2.
- das Fahrzeug vorgeführt
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 6. Juni 2019 BGBl. I S. 756 m.W.v. 15. Juni 2019
Frühere Fassungen von § 5 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2019 | Artikel 3 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756 |
aktuell vorher | 01.10.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 |
aktuell vorher | 08.04.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 04.04.2011 BGBl. I S. 549 |
aktuell | vor 08.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (vom 03.07.2021)
... der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen ...
§ 22 FZV Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
... sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 ... auf Verlangen nicht aushändigt, 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 ... mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 7 TechKontrollV Bewertung von Mängeln und Folgemaßnahmen (vom 20.05.2018)
... an die zuständige Zulassungsbehörde, damit diese über Anordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung entscheiden kann, 2. die Verweigerung der Einfahrt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahrzeug" das Wort „unverzüglich" ... ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 ... d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. entgegen a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Artikel 1 1. FZVÄndV
... S. 829)" durch die Angabe „(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt. 02. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prüfingenieurs" die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... „Anlage 4a Ausgestaltung der Stempelplaketten". 2. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „die nach ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 5 55. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen ...
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 3 47. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dieser Verordnung oder der ...
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