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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht haben
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 8
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 9
(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) 1Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 16. Oktober 2018 BGBl. I S. 1725 m.W.v. 30. Oktober 2018
§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) 1Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. 2Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und wahr sein. 3Er muss eigenhändig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein.
(2) 1Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Namen, sämtliche Vornamen und den Geburtsnamen,
- 2.
- den Geburtstag,
- 3.
- den Geburtsort,
- 4.
- den Wohnsitz,
- 5.
- die Staatsangehörigkeit,
- 6.
- eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
- 7.
- die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder gewesen ist und
- 8.
- Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten.
(3) 1Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. 2Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016
§ 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
(1) 1Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach deren Kenntnis
- 1.
- gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird oder geführt wurde,
- 2.
- gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde,
- 3.
- gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat,
- 4.
- durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird oder
- 5.
- sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
(2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit
- a)
- einem Mitglied der Geschäftsleitung des anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens oder
- b)
- einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des anzeigenden Unternehmens oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dessen Mutter- oder Tochterunternehmen;
- 2.
- eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbeziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angehöriger der Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterhält und aus denen sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt;
- 3.
- eine Erklärung dieser Person über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen;
- 4.
- eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausführt;
- 5.
- Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden.
(3) 1Für die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten" nach Anlage 2a zu verwenden. 2Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes einen „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen" nach Anlage 10 beizufügen.
(5) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes zudem einen von der angezeigten Person vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die angezeigte Person auszufüllen" nach Anlage 11 beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 16. Oktober 2018 BGBl. I S. 1725 m.W.v. 30. Oktober 2018
§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016
§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) 1Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016
§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
(1) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 8
(2) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 9
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 16. Oktober 2018 BGBl. I S. 1725 m.W.v. 30. Oktober 2018
§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016
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