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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954 (Nr. 20); aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 51-1-13-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten

Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando,

2.
das Kommando Heer, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.


Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe



(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, das Zentrum Simulations- und Navigationsunterstützung Fliegende Waffensysteme der Bundeswehr sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen,

2.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.




Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis



(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Fähigkeitskommandos und die die Führungsakademie der Bundeswehr,

2.
das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.