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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Gebührengläubiger
§ 5 wird in 17 Vorschriften zitiert
Gebührengläubiger ist
- 1.
- der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
- der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
§ 6 Gebührenschuldner
§ 6 wird in 22 Vorschriften zitiert
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.
- dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
- 2.
- der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 7 wird in 14 Vorschriften zitiert
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
- für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2.
- für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3.
- für einfache elektronische Kopien,
- 4.
- in Gnadensachen,
- 5.
- bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6.
- für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7.
- im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8.
- im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9.
- für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10.
- für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11.
- für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
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