Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292 (Nr. 51)
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-4-5-3 Umweltschutz
§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes
§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung

§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 5.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 3.700 Euro.

(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 6.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 4.440 Euro.

(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um: 2.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um: 1.480 Euro.

(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 3.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 2.220 Euro.

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§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der Entschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus 2,00 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 1 gelegenen Grundstücks und 1,48 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 2 gelegenen Grundstücks, sofern der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die hiernach ermittelte Entschädigung die Entschädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentumswohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung einschließlich des Wertes des Miteigentumsanteils an dem Grundstück und an dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum zugrunde zu legen ist.

(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Plans für den neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne von § 1 Absatz 1. Bei landwirtschaftlich, gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücken ist nur der Anteil des Verkehrswertes zu berücksichtigen, der auf die Wohnnutzung entfällt. Satz 2 gilt entsprechend für Eigentumswohnungen.

(3) Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte. Sofern der Gutachterausschuss gehindert ist, ein Verkehrswertgutachten zu erstatten, kann eine andere Stelle mit der Erstattung betraut werden. Die erforderlichen Kosten für den Nachweis des Verkehrswertes trägt der Flugplatzhalter, sofern sich aufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung als nach § 5 ergibt.

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§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke

1.
in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung

a)
Ladengebiete,

b)
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,

c)
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,

d)
Hafengebiete

gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,

2.
in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.

Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.



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