Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698; Geltung ab 01.07.2016, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 6 Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt:

„7a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,

7b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

7c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,

7d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die Nummern 7e und 7f.

b)
Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".

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Artikel 6 Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.3-1-1 - (Anlage 8 zu Artikel 4 dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.

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Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften



Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.



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