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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben"
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-immateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. 2Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,
- 2.
- Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden,
- 3.
- Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten,
- 4.
- Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,
- 5.
- handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben,
- 6.
- Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen,
- 7.
- Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.
§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. 2In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,
- 2.
- historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,
- 3.
- historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,
- 4.
- neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,
- 5.
- neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,
- 6.
- handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,
- 7.
- Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,
- 8.
- Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,
- 9.
- Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,
- 10.
- Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.
§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,
- 2.
- Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren,
- 3.
- historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen,
- 4.
- Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,
- 5.
- Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten,
- 6.
- Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten,
- 7.
- Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren,
- 8.
- internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen,
- 9.
- kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten.
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