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Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche."
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 wird das Wort „ist" durch die Wörter „und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit" das Komma und die Wörter „wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen."
Artikel 7 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verfügungen" die Wörter „oder einstweilige Anordnungen" und nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 8 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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