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Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1976 BGBl. I S. 241; zuletzt geändert durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Planfeststellungsverfahren



Im übrigen gelten für die Planfeststellung, für das Verfahren bei der Planfeststellung und für die vorzeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die §§ 18, 18a Abs. 4, 5 und 6, §§ 18b, 18c Abs. 1, §§ 18d bis 18f Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), sinngemäß.


§ 6 Kreuzungen mit anderen Eisenbahnen und mit Straßen



(1) Erfordert die Linienführung der Versuchsanlage eine Kreuzung mit einer anderen Eisenbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, oder mit einer öffentlichen Straße, so hat der andere Beteiligte die Kreuzung zu dulden; seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder einer neu zu bauenden Eisenbahn die Kreuzung erfordert oder wenn eine Änderung der Kreuzung notwendig ist.

(2) Kreuzungen der Versuchsanlage mit Eisenbahnen oder Straßen im Sinne des Absatzes 1 sind als Überführungen herzustellen.

(3) Die Kosten von Kreuzungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 trägt der Bund. Das gleiche gilt für die Kosten von notwendigen Änderungen an diesen Kreuzungsanlagen sowie für die Kosten ihrer Beseitigung. Für den Umfang der Kosten gelten die auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 337) erlassenen Rechtsverordnungen sinngemäß. Im Falle der Beseitigung einer Kreuzungsanlage gilt § 14a Abs. 3 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sinngemäß.

(4) Die Erhaltungslast für die Kreuzungsanlagen obliegt dem Bund, soweit sie durch das Vorhandensein der Versuchsanlage bedingt ist; im übrigen obliegt sie dem anderen Kreuzungsbeteiligten. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.

(5) Wird der Betrieb der Versuchsanlage oder der Betrieb der kreuzenden Eisenbahn dauernd eingestellt oder wird die kreuzende Straße eingezogen, so bleiben, falls nicht der Fall des § 13 gegeben ist, die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gelten sinngemäß.

(6) Über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahmen an Kreuzungen sowie die Kostentragung sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden.


§ 7 Veränderungssperre



(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Bund wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer vom Bund für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 10 dieses Gesetzes (Enteignung).

(3) Um die Planung der Versuchsanlage zu sichern, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen sind, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen ist, ortsüblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die Planungsfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.




§ 8 Vorarbeiten



(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung von Planungen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Bund oder von ihm Beauftragte zu dulden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, hat der Bund eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.


§ 9 Entschädigung



Kommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder des § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.