§ 50 Datenübermittlung
(1)
1Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem
Dritten Buch erforderlich ist.
2Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(3)
1Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik.
2Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen.
3Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach
§ 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023) ... für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , 8. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, ...
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50 , 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 41. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b, 50 , 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, ... 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50 , 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 ... -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung". 17. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen". k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50a Verarbeitung und Nutzung von ... durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h" ersetzt. 43. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Hat die Agentur für Arbeit ... soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist." 44. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Verarbeitung und Nutzung ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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