§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche
1Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 2Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Frühere Fassungen von § 51a UrhG
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interne Verweise§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021) ... eines barrierefreien Formats erforderlich sind. (4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig. (5) Bei Sammlungen ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
Zitat in folgenden NormenUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche". h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem ... wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt." 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche ... 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „ § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche Zulässig ist die Vervielfältigung, die ... folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig." 24. § 63 wird wie ...
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