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§ 6 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6 Zuständigkeit und Verfahren



(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,

2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder

3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

3Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.

(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.





 

Frühere Fassungen von § 6 UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuellvor 07.06.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 4 UrhBiMaG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... nach der Angabe „§ 2a" die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002, die §§ 10 und 11 ... Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits." 17. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt." 18. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bekanntmachungen im ...