§ 6 Verweis
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel des Verhaltens bestimmten eines Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Zitierungen von § 6 BDG
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_BDG.htm