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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Abschnitt 2 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
§ 6 Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer Mitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung
- a)
- der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und 16 Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber,
- b)
- der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und
- c)
- der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.
(3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder der von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertretern zustehen.
(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Absatz 2 hat spätestens am 30. September 2005 zu erfolgen.
(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.
(2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
§ 8 Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stimmen der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird. Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen vorsehen.
(3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erforderlich für
- 1.
- die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die Wahl der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung,
- 2.
- die personelle Besetzung von Ausschüssen,
- 3.
- die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung,
- 4.
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar ist,
- 5.
- die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung über 11 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen.
(4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knappschaftlichen Krankenversicherung und in Angelegenheiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abteilung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
§ 9 Amtsdauer
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.
§ 10 Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.
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