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Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Magermilchpulverabsatz-Verordnung - MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)
V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Magermilchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung verarbeitet werden, so hat der Käufer der Bundesanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen und, sofern das Magermilchpulver in einen Lagerraum außerhalb des Verarbeitungsbetriebes verbracht werden soll, die Lage dieses Lagerraumes unter Angabe von Name und Anschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des Lagers betrauten Person schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Käufer hat das Magermilchpulver nach der Übernahme unmittelbar in den aus dem Erlaubnisschein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder den mitgeteilten Lagerraum zu verbringen.
(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbeiten will, hat dies mindestens 3 Werktage vor Beginn der Verarbeitung der Bundesanstalt nach dem von der Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer
- 1.
- Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerung
- a)
- als Käufer von der Bundesanstalt übernimmt,
- b)
- lagert oder verarbeitet oder
- 2.
- Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe herstellt
(2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,
- 1.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a)
- die hergestellten Mengen an denaturiertem oder gefärbtem Magermilchpulver oder an Mischfutter,
- b)
- die in dem denaturierten oder gefärbten Magermilchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,
- c)
- Art und Menge der dem Magermilchpulver beigegebenen Stoffe,
- d)
- den Verbleib der in Buchstabe a genannten Produkte;
- 2.
- auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu machen.
(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.
(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.
(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 (weggefallen)
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten und die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, denaturiertem Magermilchpulver, gefärbtem Magermilchpulver und Mischfutter während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständigen Stellen verlangen.
§ 10 Verpflichtete Personen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
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