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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV)
§ 6 Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzerschnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
(2) Das Produkt muss
- 1.
- Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kommunikation anbietet; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein,
- 2.
- bei Verwendung von gesprochener Sprache Alternativen zur gesprochenen Sprache und zur stimmlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,
- 3.
- bei Verwendung visueller Elemente
- a)
- eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle ermöglichen und
- b)
- für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexible Möglichkeiten zur Verfügung stellen,
- 4.
- Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
- 5.
- Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
- 6.
- bei der Verwendung von Audio-Elementen
- a)
- es dem Verbraucher ermöglichen, die Lautstärke und Geschwindigkeit zu regeln und
- b)
- erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stellen,
- 7.
- bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung und Steuerung
- a)
- sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stellen, um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgriffen zu vermeiden und
- b)
- taktil erkennbare Teile verwenden,
- 8.
- Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern,
- 9.
- das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden,
- 10.
- bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen,
- 11.
- Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung anbieten,
- 12.
- die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stellen und
- 13.
- Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen.
§ 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Selbstbedienungsterminals müssen
- 1.
- mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
- 2.
- die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
- 3.
- den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
- 4.
- die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
- 5.
- mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
- 6.
- bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
(2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.
§ 8 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein.
§ 9 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen
- 1.
- die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,
- 2.
- eine hohe Audioqualität unterstützen,
- 3.
- die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,
- 4.
- eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und
- 5.
- so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
§ 10 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
§ 11 Unterstützungsdienste
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mittels barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
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