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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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§ 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.
§ 7 Quotenregelungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.
(2) 1Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. 2Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.
§ 8 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
- 1.
- die schwanger oder gebärfähig ist,
- 2.
- die schwanger oder gebärfähig werden will,
- 3.
- die ein Kind geboren hat oder stillt oder
- 4.
- bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryonen entnommen oder übertragen werden.
(2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samenzellen oder die Verwendung von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein Mann der Mutter eines Kindes während dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
- 1.
- die zeugungsfähig war oder ist,
- 2.
- die ein Kind gezeugt hat oder hätte zeugen können oder
- 3.
- die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen werden.
§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich" zu „weiblich" oder „divers" oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. 2Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
§ 10 Änderung von Registern und Dokumenten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 2Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.
(2) 1Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
- 1.
- Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,
- 2.
- Ausbildungs- und Dienstverträge,
- 3.
- Besitzstandsurkunden,
- 4.
- Führerscheine,
- 5.
- Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und
- 6.
- Zahlungskarten.
- 1.
- gerichtliche Dokumente,
- 2.
- nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente,
- 3.
- Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
- 1.
- die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
- 2.
- die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
- 3.
- die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. 2Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.
(2) 1Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. 2Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.
§ 12 Geschlechtsneutrale Regelungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe und auch dann, wenn keine Angabe eingetragen ist.
§ 13 Offenbarungsverbot
§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu dieser Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist,
- 2.
- besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern oder
- 3.
- ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird.
(2) 1Ein früherer und der derzeitige Ehegatte, Verwandte in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der betroffenen Person sind nur dann verpflichtet, deren geänderten Geschlechtseintrag oder deren geänderte Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt für sie das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 nicht, es sei denn, sie handeln in Schädigungsabsicht. 3Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- den Ehegatten aus einer nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geschlossenen Ehe,
- 2.
- das nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geborene oder angenommene Kind,
- 3.
- den anderen Elternteil eines Kindes, das geboren oder angenommen wurde, nachdem die betroffene Person die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklärt hat.
(3) 1Das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 steht einer weiteren Verarbeitung der bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder Informationssystemen enthaltenen Angaben nicht entgegen. 2Amtliche Register und amtliche Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeiten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen.
(4) Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie solche Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind ungeachtet des Offenbarungsverbots nach Absatz 1 Satz 1 zulässig.
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