Tools:
Update via:
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner
(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.
(2) Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2492 m.W.v. 1. April 2020
§ 7 Registrierung
(1) 1Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. 2Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn
- 1.
- zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder
- 2.
- höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.
(2) 1Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:
- 1.
- der Name des Unternehmens,
- 2.
- der Geschäfts- oder der Wohnsitz,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- der abweichende Ort der Buchführung sowie
- 5.
- falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.
- 1.
- ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
- 2.
- ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,
- 3.
- von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie
- 4.
- eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.
(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2492 m.W.v. 1. April 2020
§ 8 Steuerliche Beauftragte
(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.
(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Namen des Antragstellers,
- 2.
- den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- den abweichenden Ort der Buchführung sowie
- 5.
- die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2492 m.W.v. 1. April 2020
§ 9 Sicherheit
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
§ 11 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
- in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro
- 2.
- in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro
- 3.
- in anderen Ländern 70,83 Euro.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
- 1.
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- 2.
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 m.W.v. 1. Mai 2024
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
(2) (aufgehoben)
(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2492 m.W.v. 1. April 2020
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
- 1.
- die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
- 2.
- der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
- 3.
- der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.
§ 14 Steueraufsicht
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mitteilen.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=6-15&ag=9532