Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
|

§ 6 Sektor Gesundheit



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die stationäre medizinische Versorgung;

2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4.
die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Bargeldversorgung;

2.
der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3.
der konventionelle Zahlungsverkehr;

4.
der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5.
Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.

(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) 1Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. 2Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) 1Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 2Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.




§ 8 Sektor Transport und Verkehr



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.