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Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
§ 6 Meßgenauigkeiten
(1) 1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. 2Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. 2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. 3Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
§ 7 Dokumentationspflicht
1Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. 2Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
§ 8 Übernahme fremder Unterlagen
(1) 1Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. 2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.
(2) 1Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. 2Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. 3Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
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