Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
|
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 7 Wahlausschreiben
(1) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
- das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
- den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 7.
- einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.
(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
- 5.
- jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 6.
- nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
- 7.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
- 8.
- ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
- 1.
- er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
- 2.
- keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,
- 3.
- er einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder
- 4.
- er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=6-9&ag=120