Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Teil 4 Zentrales Informationsregister
§ 61 (aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 (aufgehoben)

Teil 4 Zentrales Informationsregister

§ 61 (aufgehoben)


§ 61 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 62 (aufgehoben)


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 63 (aufgehoben)


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014



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