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Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Zweiter Teil Verfahren
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 61
§ 61 wird in 11 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
§ 62
§ 62 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder Ersatzleistung eine Überzahlung eingetreten, so hat die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rückforderung zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, geändert oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten Betrags verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten Betrags durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.
§ 63
§ 63 wird in 9 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß.
§ 64
§ 64 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.
§ 65
§ 65 wird in 10 Vorschriften zitiert
Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.
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