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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 68 Muster und Vordrucke
(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
- 1.
- für die Zertifikate nach § 26,
- 2.
- für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,
- 3.
- für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie
- 4.
- für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.
(2) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
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- 4
- www.ble.de
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
§ 69 Außenverkehr
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 263 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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