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§ 7 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Passersatz
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
- 1.
- Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
- 2.
- Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
- 5.
- Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
- 6.
- Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
- 7.
- Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
- 8.
- Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
- 9.
- Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 7 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PassV Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
... Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der ... der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen. ...
§ 10 PassV Gültigkeitsdauer des Passersatzes
... Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder 2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die ... der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis ...
§ 15 PassV Gebühren (vom 01.11.2024)
... Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau ( § 7 Absatz 1 Nummer 2 ) 16 Euro, g) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt ... für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind ( § 7 Absatz 1 Nummer 7 ) 8 Euro, h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die ... Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( § 7 Absatz 1 Nummer 8 ) 8 Euro, 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 2. PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar ...
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