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Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (KroatienEUBeitrG k.a.Abk.)
Artikel 7 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.
Artikel 8 Weitere Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.
Artikel 9 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Kroatische Staatsangehörige und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."
- 2.
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
Artikel 10 Weitere Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 12a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren."
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