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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
Verordnung über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)
neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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III. Überwachung der Verarbeitung
§ 7 Grundsatz
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.
(1a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt.
(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.
(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.
(5) (weggefallen)
(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.
§ 8 Überwachung der Verarbeitung
§ 8 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stücken aus.
(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt ist die Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der Zollstelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren Überwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen. Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das dazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
- 3.
- Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
- 4.
- Warenart,
- 5.
- Warenmenge,
- 6.
- Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten entsprechend.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Verarbeiter.
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Erstkäufers,
- 2.
- Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist,
- 3.
- Menge des verarbeiteten Getreides,
- 4.
- Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse,
- 5.
- Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
- 6.
- Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeugnisse,
- 7.
- die Unterschrift des Verarbeiters.
(10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei Tage vor Verbringung in das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich folgende Angaben mitteilen:
- 1.
- voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
- 2.
- Name und Anschrift des Verarbeiters,
- 3.
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verarbeitung.
§§ 9 und 10 (weggefallen)
§§ 9 und 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 11 Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.
(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.
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