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§ 7 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 7 Bagatellgrenze
1Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 7 36. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell vorher | 09.04.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
aktuell vorher | 01.12.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363 |
aktuell | vor 01.12.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 36. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
36. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte ... 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe ... Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach ... 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung ... Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, 2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung ...
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... Angaben zu den §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze § 8 Zuständige Stelle § 9 Tierische Fette ... 8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach ... 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 2 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... 37a Absatz 3" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 7 wird die Angabe „3 und" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe ...
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