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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsorganisation,
- 2.
- Warenwirtschaft,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Großhandelsgeschäfte:
- a)
- Warenwirtschaft und Warendistribution, Lagersystem,
- b)
- Beschaffung,
- c)
- Absatzwirtschaft;
- 2.
- Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- a)
- Arbeitsorganisation,
- b)
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- c)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- d)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- e)
- Buchführung,
- f)
- Zahlungsverkehr und Kredit;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Warenkenntnisse, Wareneinkauf,
- b)
- Marketing, Verkauf und Kundenberatung,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Großhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Außenhandelsgeschäfte
- a)
- Anbahnung und Abschluß von Außenhandelsgeschäften,
- b)
- Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,
- c)
- fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes;
- 2.
- Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Prüfungsfach Praktische Übungen:
Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Warenkenntnisse,
- b)
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Außenhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
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