Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 (Nr. 26); Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GenG § 157

Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."

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Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BRAO § 31b

In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden" gestrichen.

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Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RAVPV § 21, § 23

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2.
§ 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben."



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