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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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1. Kapitel Filmförderungsanstalt

2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen

§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission



1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:

1.
ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

3.
ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,

4.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

5.
ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

6.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,

10.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,

11.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,

12.
ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.

2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4§ 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.




§ 9 Befangenheit



(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.