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§ 8 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Deckungssumme
§ 8 wird in 23 Vorschriften zitiert
(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100.000 Euro (Deckungssumme).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500.000 Euro, wenn und soweit
- 1.
- die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:
- a)
- Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,
- b)
- Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
- c)
- Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beruhen,
- d)
- Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchstaben a bis c genannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar sind, und
- 2.
- der Entschädigungsfall eingetreten ist
- a)
- in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, sofern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, oder
- b)
- in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.
(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere:
- 1.
- Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;
- 2.
- Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
- 3.
- Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;
- 4.
- Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Versorgungswerken;
- 5.
- Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungsordnungen;
- 6.
- Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifverträgen;
- 7.
- schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Versorgungsausgleichsgesetzes;
- 8.
- Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die Gegenstand einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind;
- 9.
- Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.
(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere:
- 1.
- 1Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den Vorschriften des 27. 2Titels des Achten Abschnitts des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 2.
- Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
- 3.
- Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten;
- 4.
- Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
Zitierungen von § 8 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EinSiG Begriffsbestimmungen (vom 03.01.2018)
... sind die Teile entschädigungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8 nicht ...
§ 4 EinSiG Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung
... Ansprüche auf Zinsen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag ...
§ 5 EinSiG Rechtsanspruch auf Entschädigung
... angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage ...
§ 7 EinSiG Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs (vom 29.12.2020)
... entschädigungsfähigen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungssumme nach § 8 begrenzt. (2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der ... nach § 10 Absatz 1, zugrunde zu legen. (3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut nach Absatz 2, ... ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere ... Handelt der Kontoinhaber für Rechnung eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto in der Kontobezeichnung als offenes Treuhandkonto ...
§ 12 EinSiG Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls
... zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. ... Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit der ...
§ 14 EinSiG Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche
... Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser ... nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß § 8 Absatz 5 zu ...
§ 15 EinSiG Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
... Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder 4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage ...
§ 17 EinSiG Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme (vom 29.12.2020)
... des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1 der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen. Hat ein ... ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute für Auszahlungen verwendet, ... sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des ... bis zum 31. März jeden Jahres die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel deutscher ...
§ 25a EinSiG Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung (vom 29.12.2020)
... übertragende Anteil entspricht dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten ...
§ 43 EinSiG Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
... Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt, 2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung ...
§ 46 EinSiG Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen (vom 29.12.2020)
... betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht ...
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19. (2) ...
§ 59 EinSiG Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland (vom 29.12.2020)
... sind und die Einlagen der Einleger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind. (2) Eine Zweigstelle eines ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 2 EntschFinV Begriffsbestimmungen
... Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen. (2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die ...
§ 23 EntschFinV Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
... an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anhang I KWG Informationsbogen für den Einleger (vom 01.01.2024)
... fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die ...
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 91 SAG Bail-in-fähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... 1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes ; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der ... Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten ... und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen; 2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus ...
§ 145 SAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung (vom 30.12.2023)
... nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen Einlage die Deckungsgrenze nach § 8 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht oder überschreitet. (6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 8 AbwMechG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des ...
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 3 DGSD-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus ...
Artikel 4 DGSD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des ... die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von ... Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;" ersetzt. 4. In § 94 ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. 6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... Handelt der Kontoinhaber für Rechnung eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto in der Kontobezeichnung als offenes Treuhandkonto ... übertragende Anteil entspricht dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten ...
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