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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin (BrennAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1981 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-86 Berufliche Bildung

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,

2.
Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,

3.
Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,

4.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,

5.
Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrandes,

6.
Verschneiden des Feinbrandes.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,

b)
Verarbeitung von Rohstoffen,

c)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,

d)
Verlauf der Gärung,

e)
Herstellung extraktfreier Spirituosen,

f)
Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,

g)
Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,

h)
produktbezogene Rechtsvorschriften,

i)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

k)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

b)
Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

 
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