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§ 8 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 8 Vorfahrt



(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) 1Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. 2Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. 3Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. 4Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

 
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Zitierungen von § 8 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 11.10.2024)
... Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. ... Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, 8. die Vorfahrt nach § 8 , 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 11.10.2024)
... dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt ( § 8 Absatz 1 Satz 1 ) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... Geschwindigkeit an eine bevor- rechtigte Straße herangefahren § 8 Absatz 2 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 8 10 € 33 Vorfahrt nicht ... nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt- berechtigte Person wesentlich behindert § 8 Absatz 2 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 8 25 € 34 Vorfahrt nicht ... nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt- berechtigte Person gefährdet § 8 Absatz 2 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 8 100 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der ...