(1) Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe.
(2)
1Wird eine Leistung nach
§ 7 Absatz 3 in Form einer Kapitalentschädigung gewährt, so ist ein monatlicher Betrag zu berücksichtigen.
2Die Berücksichtigung endet, wenn die Summe der monatlich berücksichtigten Beträge den Gesamtbetrag der ausgezahlten Kapitalentschädigung erreicht hat.
(3)
1Nehmen Geschädigte die Möglichkeit nicht wahr, Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit zu erzielen, ohne dass dies durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist, so ist der Betrag als derzeitiges Einkommen gemäß
§ 89 Absatz 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzusetzen, der sich bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ergeben würde.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Geschädigte über ihr Einkommen verfügen und dadurch die Höhe des Berufsschadensausgleichs beeinflusst wird.
3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Geschädigte, infolge der Wahrnehmung einer gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, auf Entgelte verzichten und glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären.
(3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach
§ 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.
(3)
1Der Vergleichswert wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 ermittelt wird.
2Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14, so sind die nach
§ 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.
3Konnte der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schädigung nur eingeschränkt nachgegangen werden, ist der Anteil der durchschnittlichen schädigungsbedingten Minderleistung an der gesamten Erwerbstätigkeit festzustellen und von dem nach Satz 1 und 2 zugrunde gelegten Betrag abzuziehen.
4Der Vergleichswert errechnet sich durch die Multiplikation von 1,79 Prozent des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit.
5Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend
§ 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.
1Zum Einkommen im Sinne des
§ 7 gehören nicht:
- 1.
- Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
- 3.
- Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 5.
- zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 6.
- vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
- 7.
- Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
- 8.
- vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
- a)
- aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
- b)
- aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
2Von Nummer 8 ausgenommen sind die daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Aktien.