Tools:
Update via:
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
| |
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
| |
Abschnitt 2 Inverkehrbringen
Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
(1) 1Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss
- 1.
- einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zugehören, oder
- 2.
- eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amtlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschreibung entspricht.
(2) 1Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde
- 1.
- eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzulassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegenden Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie
- 2.
- eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutzerteilung zuständigen Stelle
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
- 1.
- dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,
- 2.
- die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und
- 3.
- den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
(4) 1Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. 2Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. 3Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.
(5) 1Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,
- 1.
- wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen,
- 2.
- wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden RNQPs *), die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder
- 3.
- im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind, soweit nicht anders angegeben.
(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
(7) 1Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen. 2Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. 3Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. 4Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. 5Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.
(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.
(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.
(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 7 c) bb) V. v. 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie
- 1.
- von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die
- a)
- frei sind von den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und
- b)
- insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder
- 2.
- in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,
- 3.
- ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,
- 4.
- so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und
- 5.
- mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material
- 1.
- von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und
- 2.
- den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
- 1.
- wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und
- 2.
- von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder
- a)
- direkt aus Vorstufenmaterial oder
- b)
- 1durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. 4Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
(2) 1Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
(2) 1Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
(1) 1Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. 2Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. 3Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 m.W.v. 19. Oktober 2023
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=8-12&ag=13167