(1) Die Begriffsbestimmungen des §
72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- eine Gierseilfähre
eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird,
- 2.
- eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb
eine Fähre nach Nummer 1, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist,
- 3.
- eine Seilfähre
eine Personenfähre, die an einem Seil quer zur Fließrichtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt wird,
- 4.
- die Tragfähigkeit
die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen,
- 5.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre der höchstzulässige Krängungswinkel nach §
84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach §
84 Abs. 7 unterschritten wird,
- 6.
- ein Aufstau
der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand,
- 7.
- der Restfreibord
der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des wasserdichten Deckaufsatzes, bei Gierseilfähren ohne wasserdichtes Deck zwischen dem tiefsten Punkt der Bordwand, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach oberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft,
- 8.
- der Deckaufsatz
ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt.
Für Gierseilfähren muß ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach §
84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. §
77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Vorschrift des §
22 ist nicht anzuwenden.
(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach §
84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen.
(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fähren nach §
83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.
Die Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung eingesetzten Fließgeschwindigkeiten nach §
84 Abs. 6 entsprechen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fährzeugnis eingetragen.
(1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand 10 cm nicht unterschreiten.
(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein.
(3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauftrieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.
(4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord sein.