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§ 9 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von § 9 BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 13 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BStatG Unterrichtung (vom 27.07.2016)
... 1), 9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 11 AWG Verfahrens- und Meldevorschriften
... von Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben werden. (5) Die §§ 9 , 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 ...
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 18 BBankG Statistische Erhebungen (vom 22.07.2013)
... und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und durchzuführen. §§ 9 , 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 13 EVerwFG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort „Berichtszeitraum" das Komma durch das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Außenwirtschaftsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 26 AWG Verfahrens- und Meldevorschriften
... in den Absätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu erreichen. Die §§ 9 , 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 und des ...
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