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§ 9 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.
- zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
- 2.
- sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.
- von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
- 2.
- einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
- 3.
- einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) 1Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. 2Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 18. November 2023
Frühere Fassungen von § 9 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.11.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell | vor 01.03.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a BeschV Anerkennungspartnerschaft (vom 01.03.2024)
... Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine ...
§ 6 BeschV Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (vom 01.03.2024)
... Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen. (2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das ...
§ 22a BeschV Beschäftigung von Pflegehilfskräften (vom 01.03.2024)
... Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat. § 9 findet keine ...
§ 24a BeschV Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (vom 18.11.2023)
... Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine ...
§ 24b BeschV Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen (vom 29.07.2022)
... Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine ...
§ 26 BeschV Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (vom 01.06.2024)
... Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher ... des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „16b" ersetzt. 10. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
Artikel 1 6. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung." 10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „eine Blaue Karte EU oder" ...
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ... der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen. (2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das ... erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat. § 9 findet keine Anwendung." 11. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 2 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung." 2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und ...
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