Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite
Kapitel 4 Meldungen zu Großkrediten
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Aufbewahrungsfristen
Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Begriffsbestimmungen

Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite

Kapitel 4 Meldungen zu Großkrediten

§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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§ 10 Aufbewahrungsfristen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

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Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Begriffsbestimmungen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.



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