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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk (Parkettlegermeisterverordnung - ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Parkettleger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, bauphysikalische, gestalterische, gesundheitsbezogene und nachhaltigkeitsbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

b)
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,

c)
Verfahren zur Feststellung und Messung der baulichen Eigenschaften, insbesondere der raumklimatischen Bedingungen, der Lichtverhältnisse sowie der Beschaffenheit von Untergründen beschreiben und die Eigenschaften von Untergründen bewerten,

d)
Schäden an Böden und Untergründen feststellen und bewerten,

e)
Baustile erkennen und beschreiben und die Vorschriften zum Denkmalschutz berücksichtigen sowie

f)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, entwickeln, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Konstruktionsart, Material, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, bauphysikalischen, raumklimatischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

d)
Skizzen, technische Zeichnungen, Konstruktionen für Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge und Untergrundkonstruktionen unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,

e)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote bewerten und

f)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische, gesundheitliche, bauphysikalische und instandhaltungsbezogene Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:

a)
Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen einschließlich der aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtenden Anlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.


§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente und gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten planen,

b)
mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,

d)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten leistungsbezogen auswerten und erläutern,

e)
Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f)
Vorgehensweise bei der Bestellung und Überprüfung von Materialien beschreiben,

g)
Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten, der Beschaffung von Genehmigungen und Zufahrtsberechtigungen erläutern und begründen sowie

h)
Vorgehensweise bei der Übertragung der Planungen nach Buchstabe g auf die Baustelle, insbesondere beim Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen, beschreiben,

2.
Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen, insbesondere bei

aa)
dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen sowie dem Erkennen von gesundheitsschädlichen Materialien bei vorhandenen Altbelägen und dem Veranlassen von Maßnahmen zu deren Beseitigung,

bb)
dem Zurichten von Materialien,

cc)
dem Verlegen von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen,

dd)
dem Erstellen von Einlegearbeiten und Friesen,

ee)
der Vorbereitung von Oberflächen, insbesondere durch Schleifen und Strukturieren,

ff)
der Behandlung von Oberflächen, insbesondere durch Färben, Versiegeln und Imprägnieren, sowie

gg)
der Instandsetzung von beschädigten Böden,

d)
Verfahren zum Erkennen von Fehlern und Mängeln in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung und Vermeidung ableiten sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,

d)
Leistungen abrechnen,

e)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

f)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

g)
Serviceleistungen anbieten, erläutern und bewerten.


§ 11 Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Parkettleger-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und

d)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Parkettleger-Handwerk, planen und

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebes, des Lagers, der Werkstatt und der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes, planen und begründen,

c)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie

f)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.